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§ 24 UmwStG,Einbringung eines freiberuflichen Betriebs unter Zurückbehalt von Forderungen,Funktional wesentliche Betriebsgrundlagen

Drei Notare sind selbstständig tätig und ermitteln ihren gewinn nach §4Abs3 EStG. Sie wollen ihre Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine PartGmbB einbringen, die auch den gewinn nach §4 Abs. 3 EStG ermitteln soll. Zwei Notare haben Forderungen von 50.000€, einer von 200.000 € zum Zeitpunkt der Einbringung. Der Notar mit 200.000€ Forderungen will 150.000€ in seinem Einzelunternehmen belassen und auch in Selbstständigkeit weiterhin als Rechtsanwalt aktiv sein. Als Notar will er nur noch in der PartGmbB aktiv sein und diesen teil bringen alle in die Gesellschaft ein. Frage: Müssen alle drei Freiberufler mit Einbringung des EU in die PartGmbB die 50.000€ Forderungen in einer Einbringungsbilanz ertragswirksam aktivieren , oder können auch nur die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines jeden Notars ins Anlagevermögen eingebracht werden und der Ertrag aus den Forderungen wird erst mit Zufluss in der PartGmbB besteuert? Frage 2: Ist es möglich neben der Beteiligung an der Gesellschaft, noch selbstständig tätig zu sein?
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