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Verstoß gegen Nachweiserbringungspflicht,§ 22 Abs. 3 UmwStG,Versteuerung EBG I

Unternehmer U bringt zum 01.03.2018 sein Einzelunternehmen gegen Sachkapitalerhöhung steuerlich rückwirkend zum 01.01.2018 in die U-GmbH ein. Die U-GmbH wurde von U im November 2017 durch Bargründung gegründet. Er ist zu 100% Gesellschafter und hält die Anteile im Privatvermögen. Bei der U-GmbH werden aufgrund der Einbringung neue Geschäftsanteile in Höhe von 1 TEUR gewährt. Die Einbringung erfolgte antragsgemäß zum Buchwert. Das Eigenkapital des Einzelunternehmens beträgt zum 28.02.2018 ca. 50 TEUR, der gemeine Wert des Einzelunternehmens 1 Mio. EUR in 2018. Im Zuge der Überlegungen die Anteile an der U-GmbH insgesamt in eine U-Holding-GmbH einzubringen wird festgestellt, dass U seiner Anzeigeverpflichtung nach " 22 Abs. 3 UmwStG NICHT nachkam. Die Einkommensteuerveranlagungen von U für die Jahre 2018 (Abgabe 06/2019 - Bescheid 02/2020), 2019 (Abgabe 10/2020 - Bescheid 11/2020), 2020 (Abgabe 10/2021 - Bescheid 05/2022) und 2021 (Abgabe 03/2022 - Bescheid 06/2022) sind alle rechtskräftig veranlagt. Der Wert des Unternehmens stieg von 2018 an jährlich um 200 TEUR (2019: 1,2 Mio. EUR; 2020: 1,4 Mio. EUR; 2021: 1,6 Mio. EUR; 2022: 1,8 Mio. EUR und 2023 2,0 Mio. EUR). Wie sind die steuerlichen Konsequenzen des U? Wie kann eine rückwirkende Einbringungsbesteuerung 2018 vermieden werden? Käme eine Verjährung mit Ablauf 2022 in Frage? Wie ist zu verfahren, wenn mehrere Zeitpunkte zur Anzeige verpasst wurden? Hat die U-GmbH durch die Konsequenzen Abschreibungspotenzial bzw. hat U hierdurch erhöhte Anschaffungskosten und kann daraus Vorteile ziehen? Mit welcher Steuer ist zu rechnen, wenn U durchgehend 45% ESt bezahlt? Wie kann die niedrigste Steuerbelastung in einem solchen Sachverhalt erreicht werden? Vielen Dank!
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