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Vermeidung der Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Einbringung des Besitzuntenehmens in eine GmbH & Co. KG,§ 24 UmwStG,Herstellung personeller Verflechtung innerhalb einer Familie durch Anteilsverschiebungen

WN ist zu 52,08 % an einer GmbH beteiligt. Seine Frau, EN, ist an der GmbH zu 3,77 % beteiligt. Zudem ist WN Alleineigentümer eines Grundstücks, das von der GmbH für betriebliche Zwecke genutzt wird. WN und EN wollen ihre Geschäftsanteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an der GmbH auf ihre Söhne CN und JN übertragen. Eine Übertragung des betrieblich genutzten Grundstücks von WN auf dessen Söhne soll nicht erfolgen. Dies würde aber ohne weitere Gestaltungsmaßnahmen zur Aufdeckung der stillen Reserven im Grundstück und in den Geschäftsanteilen führen. Ein Weg, die Aufdeckung der stillen Reserven in vorliegenden Fall zu vermeiden, könnte sein, das Betriebsgrundstück isoliert in eine neu zu gründende gewerblich geprägte Personengesellschaft – GmbH & Co. KG/UG & Co. KG –, an der nur WN beteiligt ist, nach § 24 UmwStG einzubringen. Nach Durchführung der Abtretung der Geschäftsanteile an der GmbH durch WN und EN auf ihre Söhne ist Herr WN an der GmbH nicht mehr beteiligt; WN ist sodann nur an der neu zu gründenden GmbH/UG & Co. KG als Alleingesellschafter beteiligt, die sodann Allein-Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist. Frage: – Ist es richtig, dass alleine mit der Einbringung des Betriebsgrundstücks in die neu zu gründende GmbH/UG & Co. KG die Aufdeckung der stillen Reserven im Grundstück vermieden wird? – Ist es richtig, dass damit auch die Aufdeckung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen vermieden wird, oder sind hier noch ergänzende Maßnahmen zu treffen und wenn ja, welche? – Ist es richtig, dass vorliegend Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Einbringung des Grundstücks in die GmbH/UG & Co. KG hier nicht anfällt? – Was ist ansonsten noch zu beachten? – Gibt es eine bessere Alternative? – Was müsste beachtet werden, wenn WN sich entschließen würde, doch Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf seine Söhne zu übertragen? Wäre es hier möglich, dass WN nur einen geringen Teil an Miteigentumsanteilen, z.B. je 1 %, auf seine Söhne überträgt? Wäre es hier dann auch erforderlich, dass WN an der GmbH weiterhin beteiligt bleibt? Würde hier z.B. ebenfalls 1 % genügen, oder müssen die GmbH-Anteile und die Grundstücksanteile jeweils im gleichen Verhältnis von WN auf dessen Söhne übertragen werden?
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