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qualifizierter Anteilstausch,§ 21 UmwStG

Unsere Mandanten A und M halten aktuell Anteile an „ihrer“ GmbH mit jeweils 50 % im Privatvermögen. Diese sollen nun in jeweils eine Holding-GmbH eingebracht werden. Im ersten Schritt kauft A von M 1 % seiner Anteile ab und hält damit 51 % der Anteile. Diese werden dann in die A-Beteiligungs-GmbH eingebracht. Frage 1: Geht das gleichzeitig, oder muss hier steuerlich eine Zeit dazwischen sein? Sechs Monate später kauft M 2 % der Anteile der A-Beteiligungs-GmbH ab und verschiebt seine dann 51 % Anteile in die M-Beteiligungs-GmbH. Sechs Monate später kauft die A-Beteiligungs-GmbH 1 % von der M-Beteiligungs-GmbH ab, so dass die Holdings wieder jeweils 50 % haben. Frage 2: Besteht durch diese Verschiebungen bereits die Gefahr, dass die Haltefristen insgesamt durch Gestaltungsmissbrauch als gefährdet angesehen werden? Frage 3: Sollte kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, lösen die Verkäufe von 2 % bzw. 1 % nur eine anteilige schädliche Veräußerung von 2 % bzw. 1 % aus, oder liegt insgesamt eine schädliche Veräußerung vor, so dass der gesamte Einbringungsvorgang steuerpflichtig wird?
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