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§ 22 UmwStG,Sperrfrist,Folgeeinbringung

Herr A hält 100 % der Kommandit-Anteile an der X-International GmbH & Co. KG. Gleichzeitig ist Herr A auch zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt. Die X-International GmbH & Co. KG wird durch Formwechsel in eine GmbH umgewandelt. Herr A fragt nach, ob er die Anteile an der X-International GmbH nun durch Anteilstausch i. S. v. § 20 UmwStG in die Y-GmbH einbringen kann. Muss die siebenjährige Sperrfrist beachtet werden? Herr A ist ja auf Ebene der Y-GmbH als auch an der X-International GmbH beteiligt. Findet ein Gesellschafterwechsel statt?
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