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§ 20 UmwStG,Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft (steuerlicher Übertragungsstichtag),Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Umwandlungen

Eine Mandantin will aus ihrem Einzelunternehmen eine GmbH machen. Eintragung des e.K. im Handelsregister ist bereits erfolgt. Die Gesamtrechtsnachfolge ist daher kein Problem. Der Gewinn wird bislang nach EÜR ermittelt. Problem ist der geplante Stichtag der Umwandlung. Wir könnten jetzt noch in der Rückwirkungsfiktion zum 01.01.2023 umwandeln. Dafür würden wir eine Bilanz zum 31.12.2022 benötigen. Eine Inventur zum 01.01.2022 für eine EB 2022 liegt vor. Der Warenbestand lag bei ca. 160.000 €. Das führt zu einem sehr hohen Übergangsgewinn in 2022. Dieser Übergangsgewinn ist aufgrund der folgenden Umwandlung nicht auf mehrere Jahre verteilbar. Die Steuerbelastung für 2022 wäre demnach sehr hoch. Meine Idee: Der Warenbestand zum 01.01.2023 lag nur bei ca. 60.000 €. Daher würde ein Übergangsgewinn in 2023 sehr viel weniger Steuern auslösen. Folgenden Plan habe ich im Kopf: 2022: Gewinn weiterhin nach EÜR-Grundsätzen 2023: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2023 erstellen Zwischenbilanz auf den 30.06.2023 erstellen Umwandlung zum 01.07.2023 Funktioniert das so? Ich hätte dann ein Rumpfwirtschaftsjahr in 2023. Bei der GmbH hätte ich dann auch ein Rumpfwirtschaftsjahr in 2023. Muss ich das bei der Finanzverwaltung genehmigen lassen?
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