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§ 22 UmwStG,Folgeeinbringung,Betriebsaufspaltung

A hat sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht. Sodann hat er eine Immobilie erworben, die er an die GmbH vermietet. Während der bestehenden Vermietung wurden seine Anteile an der GmbH in eine Holding-GmbH eingebracht (Anteilstausch). Fragen: 1.) Stellt die Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage dar? 2.) Was sind die steuerlichen Folgen für den Anteilstausch, wenn die Immobilie nicht mit übertragen wird? Kann eine Einbringung zu Buchwerten erfolgen? 3.) Unter welchen Voraussetzungen (Rechtsgrundlage) kann liegt bei einem Anteilstausch eine Sperrfristverletzung für die Einbringung des Einzelunternehmens vor? Ist diese hier gegeben? Auf die steuerlichen Folgen der Auflösung der Betriebsaufspaltung brauchen Sie nicht einzugehen. Besten Dank.
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