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Einbringung von Mitunternehmeranteilen nach § 24 UmwStG mit anschließender Realteilung,§ 16 Abs. 3 S. 2 ff EStG,Behaltefrist nach § 24 Abs. 5 UmwStG

Sehr geehrte Damen und Herren, zwei Personen sind zu 50/50 an einer GmbH&Co.KG beteiligt, die nun durch eine Realteilung beendet werden soll. Die Umwandlung von einer GbR fand vor 5 Jahren statt. Die Teilung soll zum 31.12 vollzogen werden. Da die KG aber schon vorproduziert hat und keine neune Aufträge angenommen werden, soll teilweise schon ab Oktober Betriebsvermögen an die bereits vorhandenen Einzelunternehmen der Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden. Ist dies für die Realteilung schädlich? Es wird im Zuge der Realteilung nämlich immer von einem einheitlichen Vorgang gesprochen. Wird dieser durch die Nutzung der Einzelunternehmen gestört? Hierbei ist anzumerken, dass die Wirtschaftsgüter nur zur Nutzung (ggf. auch gegen ein Entgelt/Miete?) zur Verfügung gestellt werden. Eine Übereignung findet bis zum Oktober noch nicht statt, diese soll im Zuge der Realteilung zum 31.12 erfolgen. Die Umwandlung erfolgte zu Buchwerten. Da aber keine Anteile an Kapitalgesellschaften zu Buchwerten in die KG eingelegt worden sind (handelte sich lediglich um Wirtschaftsgüter eines operativen Geschäfts), ist die Sperrfrist des §24 UmwStG nicht zu beachten. Somit führt die Realteilung zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven vor 5 Jahren und es kommt zu keiner Nachversteuerung. Stimmen dies so?
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