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§ 24 UmwStG,Einbringung einer Betriebsaufspaltung in eine Kapitalgesellschaft,Beendigung der Betriebsaufspaltung und Gegenmaßnahmen

Mein Mandant V ist zu 51 % an der Betriebs-GmbH beteiligt und hat ein Einzelunternehmen (Besitzunternehmen 100 %), in dem die Betriebsgebäude und die GmbH-Anteile der Betriebs-GmbH enthalten sind (= Betriebsaufspaltung). Die weiteren 49 % GmbH-Anteile hält seine Ehefrau M im Privatvermögen. V und M möchten an ihre drei Kinder die GmbH-Anteile übertragen. Das Betriebsgebäude möchte V zurückbehalten. Die Auflösung der Betriebsaufspaltung und die Auflösung der stillen Reserven soll vermieden werden. Es ist beabsichtigt, eine GmbH & Co. KG zu gründen, an der V zu 100 % beteiligt ist, und das Einzelunternehmen in die KG einzubringen. Das Gebäude soll von V in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG eingebracht werden. Die GmbH-Anteile sollen in das Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG eingebracht werden. Damit sollen die stillen Reserven gesichert sein, so dass keine Entnahme in das Privatvermögen erfolgt. Nach der Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen soll je 1/3 (= 100 %) des Sonderbetriebsvermögens (GmbH-Anteile) an die Kinder übertragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung durch dieses Vorgehen abgesichert oder hat die Zuordnung der GmbH-Anteile (Betriebs-GmbH) zum Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG einen Wegfall der sachlichen/personellen Verflechtung zur Folge und löst die Versteuerung der stillen Reserven aus?
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