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Übertragung Grundstück von EU in SBV bei GmbH & Co. KG,Einbringung Rest--EU in GmbH nach § 20 UmwStG,Grunderwerbsteuer

Ein Einzelunternehmen mit Grundbesitz soll nach § 20 UmwStG zu Buchwerten zum 31.12. in eine GmbH eingebracht werden. Das Betriebsgrundstück soll dabei zurückbehalten und zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven beim Alleingesellschafter steuerverstrickt bleiben. Eine mögliche Gestaltung ist es, das Grdst. zu BW nach § 6 (5) EStG auf eine GmbH & Co. KG zu übertragen. Zur Vermeidung grunderwerbsteuerlicher Restriktionen vorzugsweise ins Sonder-BV (§ 6 (5) S. 2 EStG). Dies hat zudem den Charme, dass das Darlehen zur Grundstücksfinanzierung rechtssicher - im Gegensatz zu § 6 (5) S. 3 EStG - steuerneutral mit ins Sonder-BV überführt werden könnte. Hier würde also der Alleingesellschafter mit der KG einen Pachtvertrag abschließen und die KG würde das Grdst. an die GmbH unterverpachten. Da das Grundstück jedoch schon zuvor auf die Mitunternehmerschaft übertragen werden muss, muss der Pachtvertrag schon zu Zeiten des Einzelunternehmens mit diesem abgeschlossen werden. Zu den Fragen: 1. Ist dies bereits die optimale Gestaltung oder gibt es bessere? Falls ja, welche? 2. Geht bei einer Verpachtung des Grdst. durch den Ges'ter an die KG und von dort an das Einzelunternehmen die Zuordnung des Grdst. zum Sonder-BV bei der KG überhaupt vor oder bleibt es BV des Einzelunternehmens? Falls Letzteres, würde es hilfreich sein, aus dem Einzelunternehmen zuvor eines Mitunternehmerschaft zu machen (z.B. Aufnahme der Ehefrau als atyp. stille Ges'terin) wegen der dann vorliegenden mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung? 2. Muss eine "Schamfrist" zwischen Überführung des Grdst. ins Sonder-BV bei der KG und der Einbringung des "Restbetriebes" in die GmbH liegen? Falls ja, wie lang (zum Einen für die Vertragsabschlüsse und zum Anderen für den wirtschaftlichen Übergang)? 3. Fällt die Gestaltung der KG (Grdst. und Darlehen im Sonder-BV, jedoch kein Gesamthandsvermögen) unter § 42 AO? 4. Variante: Falls sich der Mandant entscheidet, das Grundstück doch in die GmbH miteinzubringen, entfällt dann die GrESt nach § 6a GrEStG?
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