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Nachweispflicht,§ 22 Abs. 3 UmwStG,Zuständiges Finanzamt

Ein Mandant war Mitunternehmer einer ärztlichen Berufausübungsgemeinschaft. Diese wurde im Herbst letzten Jahres zu Buchwerten in eine MVZ-GmbH eingebracht. Die für die Umwandlung federführende Steuerkanzlei hat uns gebeten, die Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG zu versenden. Ich habe diese vorerst an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Dabei ergibt sich für mich folgende Frage: Muss die Mitteilung an das Wohnsitz-, an das Betriebsstättenfinanzamt oder an beide gesendet werden?
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