Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Bildung von passiven Korrekturposten,§ 2 UmwStG,Bilanzierung von Anteilen an einer KapGes

Die Ausschüttung wurde im 02.2021 beschlossen und in 03.2021 abgeführt. Bei nach dem Übertragungsstichtag begründeten und abfließenden Ausschüttungen gilt für den Anteilseigner die steuerliche Rückwirkungsfiktion nicht, sofern er nicht zugleich der übernehmende Rechtsträger ist. Ausschüttungen an solche Anteilseigner im Rückwirkungszeitraum sind daher noch dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen (vgl. van Lishaut in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 2 UmwStG, Rn. 91). Dementsprechend ist für solche Ausschüttungen in der Schlussbilanz der Übertragerin ein passiver Korrekturposten zu bilden, Bedeutet dies, dass ich für die Übertragerin in der Schlussbilanz 31.12.2020 einen passiven Korrekturposten hätte bilden müssen? Also, in der steuerlichen Schlussbilanz. Wie wäre die Buchung? Die Bescheide für das Jahr 2020 stehen nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Was schlagen Sie vor? 2. Frage Der Anteil an der Kapitalrücklage der Übertragerin beträgt am 31.12.2021 bei der DC GmbH 71.524,00. Muss ich diesen Betrag in der Handels- und Steuerbilanz der A GmbH mit abbilden? Buchung: Beteiligung gegen Kapitalrücklage?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen