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§ 7 UmwStG,Kapitalertragsteuer bei Vollausschüttungsfiktion im Rahmen von Umwandlungen einer Kapital- auf eine Personengesellschaft

Eine GmbH mit Gewinnrücklagen wurde zum 21.12.2021 formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ist am 29.01.2022 erfolgt. Nach dem BMF-Schreiben vom 11.11.2011 zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes, Tz. 07.07, sind die Bezüge i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte zu erfassen, da der übernehmende Rechtsträger eine Personengesellschaft ist. Zu welchem Zeitpukt muss die Kapitalertragsteuer auf die Bezüge abgeführt werden: a) zum Übertragungsstichtag 21.12.2021, b) zum (zufälligen) Tag der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister am 29.01.2022, c) mit Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte?
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