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Verschmelzung,vermögensverwaltende Personengesellschaft,Pensionsrückstellung

Die vermögensverwaltende Familien – KG vermietet eigene Grundstücke und Gebäude und steht im Eigentum von Vater (V), Mutter und zwei erwachsene Kinder mit jeweils 25 %. Die GmbH befindet sich in Auflösung und hat bereits ihre aktive Tätigkeit und ihre werbende Tätigkeit eingestellt. Auf der Aktivseite der Bilanz sind Bankguthaben und Forderungen gegenüber dem Gesellschafter – Geschäftsführer ausgewiesen. Auf der Passivseite Stammkapital, Bilanzgewinne, Pensionsrückstellung (zugunsten V) und Rückstellungen für abgelaufene Geschäftsjahre. Die Gesellschaftsanteile der GmbH hält der Vater zu 76 % und der Sohn zu 24%. Geschäftsführer ist der Vater. Meine Frage, ist die Verschmelzung der GmbH auf die vermögensverwaltende KG vorstellbar, unter der Voraussetzung, dass die vermögensverwaltende Tätigkeit erhalten bleibt. Die Verschmelzung sollte nicht zur gewerblichen Infizierung führen, das bisherige steuerliche Privatvermögen des sich in der KG befindlichen Grundstücks / Gebäudes erhalten bleiben. Nach einer mir vorliegenden Kommentierung sind die stillen Reserven auf Ebene der GmbH aufzudecken, da die Personengesellschaft über kein Betriebsvermögen verfügt. Auf der Aktivseite der GmbH – Bilanz sind keine stillen Reserven gebildet. Auf der Passivseite der GmbH – Bilanz stellt sich die Frage, ist die Pensionsrückstellung für die Steuerbilanz oder für die Handelsbilanz maßgebend? Meines Erachtens spricht viel für den Steuerbilanzwert, da dieser das steuerliche Ergebnis der GmbH in der Vergangenheit reduzierte. Die zum Verschmelzungszeitpunkt vorhandenen Bilanzgewinne der GmbH gelten nach § 7 UmwStG als ausgeschüttet. Nach der Verschmelzung sind von der vermögensverwaltenden KG an V Versorgungsbezüge zu entrichten. V versteuert diese nach § 19 EStG. Auf Ebene der KG entsteht dadurch steuerlicher Aufwand und infolge Reduzierung der Pensionsrückstellung steuerlicher Ertrag. Einkunftsart und Zuordnung bei den KG - Gesellschaftern? Beabsichtigt ist nach der Verschmelzung an V eine monatliche Komplementärvergütung zu bezahlen. Dies führt als Vergütung bei V zu Einkünften aus VuV und reduziert das zu verteilende VuV - Gesamtergebnis der KG - Gesellschafter.
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