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§ 20 UmwStG,Einbringung von Anteilen an einer freiberuflichen Praxis in eine Kapitalgesellschaft (Problem Ergänzungsbilanzen),Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen in die GmbH

Die Gesellschafter/Mitunternehmer unserer Mandantin, eine MVZ-GbR, haben vor, ihre MU-Anteile vollständig in eine MVZ-GmbH einzubringen. Es handelt sich um vier Gesellschafter, zwei Altgesellschafter und zwei Neugesellschafter. Ein Neugesellschafter ist zum 01.01.2020 in die Gesellschaft eingetreten, der andere ist zum 01.01.2023 eingetreten. Zum 31.12.2019 wurde aufgrund der Veräußerung des MU-Anteils eine Bilanz aufgestellt, seit 01.01.2020 bilanziert die MVZ-GbR freiwillig. Für die Neugesellschafter wird jeweils eine positive Ergänzungsbilanz geführt. Alle Gesellschafter haben Wirtschaftsgüter bzw. Schulden in ihren Sonderbilanzen. Die Einbringung soll zu Buchwerten erfolgen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der gesamte MU-Anteil, also inkl. Sonderbetriebsvermögen und der Wertkorrektur aus der Ergänzungsbilanz, eingebracht wird. Die Wertkorrektur aus der Ergänzungsbilanz ist durch Aufstockung der Buchwerte einzubinden, so dass sämtliche Gesellschafter der GmbH nun durch den Wert eine steuerliche Begünstigung aufgrund der Absetzung für Abnutzung erfahren. Ist diese Annahme korrekt? Wie kann ein Ausgleichsanspruch des Gesellschafters, welcher die Wertkorrektur durch die Ergänzungsbilanz einbringt, ermittelt werden? Sind die Schulden, welche für den Erwerb des Mitunternehmeranteils aufgenommen wurden, ebenfalls zwingend einzubringen? Hier handelt es sich lediglich um SBV II. Falls die Darlehensverbindlichkeit nicht eingebracht werden muss, dann sind die zukünftigen Zinszahlungen grundsätzlich nach § 20 Abs. 9 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, richtig? Sollte die Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gewählt werden, sind die Zinsen aus Werbungskosten abziehbar, richtig? Die Gesellschafter sind zusätzlich noch als Mitunternehmer an einer Praxisklinik-GbR beteiligt, die MVZ-GbR sowie die Praxisklinik-GbR sind wirtschaftlich stark verbunden. An der Praxisklinik-GbR sind zudem noch drei Anästhesisten beteiligt. Sind die Anteile an der Praxisklinik-GbR notwendiges SBV der Gesellschafter in der MVZ-GbR? Wenn ja, müsste dieser Mitunternehmeranteil im SBV ebenfalls mit in die MVZ-GmbH eingebracht werden?
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