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§ 20 UmwStG,Einbringungsgegenstand und steuerliche Rückwirkung,Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

A hat ein als Einzelunternehmen betriebenes Restaurant im Dezember 2022 mit Rückwirkung zum 01.05.2022 in eine GmbH eingebracht. Gleichzeitig hat er die GmbH durch qualifizierten Anteilstausch in eine Holding eingebracht. Vater und Mutter des A besaßen zu je 50 % die Immobilie, in der das Restaurant sein Ladenlokal hat. Im Oktober 2022 ist der Vater des A verstorben. Die Erbengemeinschaft, bestehend aus A und seiner Mutter, hat seinen Grundstücksteil geerbt, womit A seither 25 % und seine Mutter 75 % der Immobilie besitzen. Fragen: 1. Tangiert der Erbfall die Einbringung zum 01.05.2022 dergestalt, dass das Grundstück bereits bei der Einbringung hätte berücksichtigt werden müssen? 2. Ist durch den Erbfall eine Betriebsaufspaltung entstanden? 3. Wie ist der A gehörende Grundstücksteil im Zeitpunkt des Anteilstauschs steuerlich zu behandeln?
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