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§ 24 UmwStG,Rückwirkung,Grunderwerbsteuer

Ein Einzelunternehmen mit Grundbesitz soll nach § 24 UmwStG zu Buchwerten zum 31.12. in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden. Das Betriebsgrundstück soll dabei Sonder-BV des Alleingesellschafters werden. Da die rückwirkende Einbringung nur als Gesamtrechtsnachfolge funktioniert, kommt zivilrechtlich insoweit nur eine Ausgliederung nach § 123 (3) UmwG in Betracht. Dies bedeutet, dass im 1. Schritt das gesamte BV incl. Grundstück ins Gesamthandsvermögen der KG übergeht. Im 2. Schritt wird das Grundstück wirtschaftlcih ebenfalls zum 31.12. zu BW nach § 6 (5) Nr. 3 EStG ins Sonder-BV überführt. Dies ist ertragsteuerlich eine akzeptable Lösung. Zivilrechtlich muss noch ein zusätzlicher Vertrag für die Grundstückübertragung gemacht werden. Auch in Ordnung. Allerdings kommen wir grunderwerbsteuerlich in den Bereich der Sperrfristen nach §§ 5+6 GrEStG, was mindestens die Gestaltungsfreiheit der nächsten 10 Jahre einschränkt. Daher die Fragen: 1. Ist der geschilderte Ablauf so optimal oder gibt es bessere Gestaltungen für die gewünschte Zielstruktur? 2. Kann evtl. die Rückwirkung vermieden werden, indem die Einbringung im Vorhinein auf den 31.12.2023 gestaltet wird, also Einbringung des Betriebs ohne Grundstück in die KG, das Grundstück wird zum 31.12.2023 automatisch notw. Sonder-BV (ginge das auch ohne den dann natürlich noch nicht vorliegenden JA zum 31.12.2023?). 3. Falls weder eine andere Gestaltung besser ist noch die Vermeidung der Rückwirkung möglich ist: ist die rechtliche Würdigung so richtig dargestellt? Muss dann eine "Ergänzungsbilanz zur Sonderbilanz" erstellt werden oder ist durch die Sonderbilanz eine eindeutige Zuordnung der stillen Reserven im Sinne des § 6 (5) S. 4 EStG bereits erfolgt? 4. Löst das "Rein und sofort wieder raus" des Grundstücks ins GHV der KG GrESt aus oder "nur" die 10-jährige Sperrfrist, da der bisherige Einzelunternehmer immer 100% am Grundstück hält (für eine juristische Sekunde als 100%-Kommandtiist der KG)?
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