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Einbringung,Einbringungsbilanz,Einnahmenüberschussrechnung

Unsere Mandantin Herr J und Herr P betrieben eine GbR. Diese GbR wurde am 02.06.2022 (Gesellschaftsvertrag) durch einen Steuerberater in eine GmbH eingebracht. Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag: "Zusätzlich zu den vorstehend bezeichneten Bareinlagen bringen die Herren J und P im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2022 ihren Anteil von jeweils 50 % an der bestehenden GbR mit der Bezeichnung J&P GbR, mit allen Rechten und Pflichten als Ganzes als Sachagio (nicht als Sacheinlage) mit in die GmbH ein. Die GbR hat einen positiven Unternehmenswert und ist insbesondere nicht überschuldet. Die GbR hält keinen Grundbesitz." Soweit dies für uns erkennbar ist wurde die Einbringung der GbR in die GmbH steuerlich rückwirkend zum 01.01.2022 gemacht. Der vorherige Steuerberater hat jedoch für das Jahr 2021 zum 31.12.2021 keine Bilanz erstellt sondern eine EÜR und behauptet, dass wir diesen Vorgang keine Bilanz notwendig sei da laut seiner Aussage "Die Umwandlung rückwirkend erfolgte erst im Jahr 2022 mit steuerlicher Rückwirkung zum 01.01.2022" Auf die Frage wie die Umwandlung in der Buchhaltung der GmbH eingearbeitet wurde hieß es: "wurde im Buchungsmonat Juli 2022 eingearbeitet daher auch der hohe Umsatz und Gewinn in diesem Monat" fraglich ist hierbei ob die Umwandlung dann hätte nicht im Januar eingearbeitet werden müssen? Ferner dazu stell sich die Frage ob und welche Haftungsrisiken den Vorberater treten unter Berücksichtigung, dass bisher keine Bilanz vorliegt? Wie wäre der steuerlich korrekte Umgang mit diesem Sachverhalt? Wir würden nun zum 01.01.2022 eine Bilanz in der GbR erstellen, diese dann übertragen in die GmbH (als Eröffnungsbilanz) und den Zeitraum Januar bis Juni (ursprünglich GbR) in die GmbH gibt es hierbei bedenken?
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