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Einbringung in eine PersGes,Rückwirkung nach § 2 UmwStG,unentgeltliche Übertragung

Sehr geehrte Damen und Herren, der Einzelkaufmann A e. K. wurde in die neu gegründete A GmbH & Co. KG eingebracht. Zurückbehalten wurde lediglich das Grundstück. Dieses stellt jedoch SBV dar. A ist alleiniger Kommanditist und die GmbH ist Komplementär. Dabei ist A jeweils zu 100% an der A GmbH & Co. KG sowie an der GmbH beteiligt. Das Vermögen wird bis zu 30.000,- Euro gegen ein festes Kapitalkonto gebucht, 10% gegen das Rücklagenkonto und der Rest gegen das variable Kapitalkonto. Es liegt ein Gesellschaftsvertrag der A GmbH & Co. KG vor. Darin ist vorstehendes geregelt. Einen separaten Einbringungsvertrag gibt es nicht. Im Gesellschaftsvertrag der A GmbH & Co. KG steht weiter, dass die Einbringung mit Wirkung zum 01. Januar 2022 erfolgt. Die A GmbH & Co. KG wurde am 21.01.2022 ins Handelsregister eingetragen. Das Vermögen soll zu Buchwerten übergehen. Nach § 24 II S. 2 i.V.m. § 20 II S. 3 UmwStG ist der Antrag auf Buchwertfortführung von der A GmbH & Co. KG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen. Meines Erachtens ist der steuerlicher Übertragungsstichtag der 31.12.2021 (also 1 Tag vor der Einbringung lt Ges`ter-Vertrag). Ist das korrekt? Meines Erachtens muss ein Einbringungsvertrag vorliegen, der notariell beurkundet wurde. Ist das korrekt? Bzw. ist es für die Anwendung des § 24 UmwStG schädlich, dass kein separater Einbringungsvertrag vorliegt? Falls ein zivilrechtlicher „Fehler“ seitens des Rechtsanwalts vorliegt und daher das Umwandlungssteuerrecht keine Anwendung findet, bin ich der Ansicht, dass Buchwertfortführung nach § 6 III EStG nur möglich wäre, wenn keine Ges`terrechte übertragen werden, also keine Buchung gegen ein festes Kapitalkonto erfolgt. Meine Frage lautet: Wie setze ich den Wunsch des Mandanten um, dass mit den o. g. Gegebenheiten Buchwerte angesetzt werden. Nach § 24 UmwStG oder nach § 6 III EStG?
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