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§ 24 UmwStG,Einzelunternehmen,Kapitalerhöhung

Ein Mandant von uns plant die Einbringung seines Einzelunternehmens in eine neu zu gründende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Die Einbringung soll nach dem UmwStG steuerneutral erfolgen. Hierzu ist es u.a. erforderlich, dass dem Einbringenden Anteile an der Gesellschaft gewährt werden. Der Vertrag über die Gründung der KG und die Einbringung sieht vor, dass, „soweit der Wert der Einlage den übernommenen Anteil am Nennkapital übersteigt, der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage des Gesellschafters bzw. das Kapitalkonto II eingestellt wird“. Das Kapitalkonto II hingegen ist definiert als ein Konto, auf dem die nicht entnahmefähigen Gewinnanteile eines Gesellschafters gebucht werden. Es wird nicht verzinst. Meines Erachtens handelt es sich bei dem Kapitalkonto II bei dieser Definition um Fremdkapital und nicht um Eigenkapital. Somit würden keine Gesellschaftsrechte gewährt und die Einbringung kann nicht steuerneutral erfolgen. Was meinen Sie dazu?
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