Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Rückwirkung,Entnahme,Werthaltigkeitsnachweis

A-GmbH & Co KG bzw deren einzelnen A-Gesellschafter verkaufen am und mit Wirkung des Ablaufs des 31.1.23 ihr gesamtes Unternehmen/Mitunternehmeranteile sowie auch die dazugehörige AB-Komplementär GmbH (Inhaberidentisch A-Gesellschafter) an die C-GmbH (Alleingesellschafter X). Am 15.8.2023 wird notariell der A-Kommanditanteil im Wege der Sachkapitalerhöhung in B- Komplementärin gegen Gewährung von Gesellschafterrechten eingebracht. Steuerlicher Sicht = Ausscheiden des bisherigen Kommanditisten gegen Gewährung neuer Anteile an der Komplementär-GmbH als Sacheinlage i.S.v. § 20 UmwStG zu qualifizieren (sog. erweitertes Anwachsungsmodell). Im Notarvertrag zu der o.g. Einbringung sind 1) lediglich vorläufige Bilanzen zum 31.12.22 beigefügt, sowie 2) eine Rückwirkungsklausel auf den 31.12.22 vorgesehen. 3) Der Buchwert des einzubringenden Mitunternehmeranteils wird mit 5 MIO EUR beziffert. Gem. Beschluss der A-Gesellschafter vom 20.1.23 (auf Verlangen des Käufers C) wurden mit Ablauf des 31.1.2023 EUR 4 Mio aus der A-GmbH & Co KG entnommen, die in den Zahlen 31.12.22 (5 Mio) nicht enthalten sind. Ist das zivil- und steuerrechtlich zulässig , das ein neuer Eigentümer mit Wirkung für die Alteigentümer derartige Veränderungen vornimmt? Genügen vorläufige Bilanzen zum 31.12.2022? Sind dann die A-Gesellschafter zum 1.1.23 keine Kommanditisten mehr? Es könnte hiernach keine 4 Mio- Entnahme der A-Gesellschafter im Jan 23 getätigt werden?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen