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Einbringung nach § 20 UmwStG,Zurückbehaltung wesentliche Betriebsgrundlage,Sperrfristverletzung

Ein Pflegedienst-Einzelunternehmen wurde in eine GmbH eingebracht. Anschließend erwarb der alleinige Anteilseigner eine Immobilie, die er an die GmbH vermietete. Sodann hat der Vorberater die Einbringung der Anteile an der GmbH in eine Holding-GmbH vorgenommen. Fragen: 1.) Unter welchen Voraussetzungen ist bei der betrieblich genutzten Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage gegeben? 2.) Kann die Einbringung der GmbH-Anteile in die Holding (ohne Immobilie) zu Buchwerten erfolgen? 3.) Liegt durch den Vorgang ein Sperrfristverstoß für die Einbringung des Einzelunternehmens vor?
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