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§ 21 UmwStG,§ 22 UmwStG,Sperrfristverhaftete Anteile

A hält alle Anteile an der A-GmbH sowie der B-GmbH. Die A-GmbH wiederum hält 100 % der Anteile an deiner Tochtergesellschaft T-GmbH. A möchte die Anteile an der A-GmbH in die B-GmbH einbringen. Frage: Sind die Anteile an der T-GmbH nach dem Anteilstausch sperrfristverhaftet?
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