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§ 8c KStG,Verschmelzung von Kapitalgesellschaften und Anwendung der sog. Mantelkaufregelung,Verschmelzung von Kapitalgesellschaften und Rückwirkung bei Anteilsverkäufen

Natürliche Personen A und B halten jeweils 50 % an der C GmbH. Die C GmbH hält 100 % an D GmbH. D GmbH verfügt über steuerliche Verlustvorträge. Plan: C GmbH soll auf D GmbH verschmolzen werden (down stream merger). Folge: Verlustuntergang bei D GmbH (§ 8c KStG) Fragen: 1.) Wenn A zuvor seine 50%-Beteiligung an B verkauft, greift dann die Konzernklausel des § 8c KStG, weil B 100 % an der C GmbH hält und diese ihrerseits 100 % an der D GmbH hält? 2.) Gibt es Sperrfristen? 3.) Falls die Konzernklausel greift und der Verkauf der Geschäftsanteile von A an B noch im Juli 2023 stattfindet: Kann dann eine rückwirkende Verschmelzung auf den 31.12.2022 ohne Verlustuntergang bei der D GmbH durchgeführt werden, oder sollte die Verschmelzung zum 31.12.2023 durchgeführt werden?
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