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§ 20 UmwStG,Einbringung einer KG in eine GmbH (Einzelrechtsnachfolge),Handels- und Steuerbilanzen bei Einbringungen

Unser Mandant ist eine natürliche Person. Diese hält Anteile an einer GmbH & Co.KG, die durch Vertrag vom 04.10.2022 in die UG (ebenfalls 100% Anteilseigner unser Mandant) im Wege der Barkapitalerhöhung mit Sachagio durch erweiterte Anwachsung nach § 738 BGB und somit gegen Gewährung neuer Anteile mit Wirkung zum 04.10.2022 und steuerlich zum 01.03.2022 eingebracht werden. Ebenfalls werden die GmbH unseres Mandanten in die UG eingebracht. Gleichermaßen wurde das Stammkapital der ursprünglichen GmbH erhöht und es verblieb durch Anwachsung nur noch die ursprüngliche Komplementär GmbH als operative GmbH. Dies war auch das Ziel unsere Frage besteht nun darin, welche Jahresabschlüsse zu erstellen sind. 01.01.-28.02.2022 Handelsbilanz und Steuerbilanz der GmbH & Co. KG 01.03.-31.12.2022 Handelsbilanz und Steuerbilanz der GmbH Steuerlich rückwirkend nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist die KG Bilanz klar. 01.01.-28-02-2022 die GmbH & Co. KG und dann ab 01.03.-31.12.2022 die GmbH. Aber ist dies auch handelsrechtlich so? Die KG ist doch bis zum 04.10.2022 zur Vertragsunterzeichnung existent und am Markt aktiv. Ist da auch eine Rückwirkung möglich auf den 01.03.2022? oder handelsrechtlich 01.01.-03.10.2022 KG Abschluss und handelsrechtlich 04.10.-31.12.2022 GmbH Abschluss? Im Buchwertantrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wurde Einbringung durch Anwachsung zum 04.10.2022 und steuerlich zum 01.03.2022 beantragt.
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