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§ 22 UmwStG,Ausgliederung Folgeeinbringung

Ich habe folgende Fragestellung mit folgendem Sachverhalt: Das Einzelunternehmen (A) wurde als gesamter Betrieb auf eine neu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgegliedert (Betriebs-GmbH). Die Ausgliederung erfolgte zu Buchwerten, Sperrfrist sieben Jahre. Anteilseigner A hält 100 % der Anteile nach Ausgliederung. 1. Nun sollen (vor Ablauf von zwei Jahren nach Umwandlung) dem Ehemann B Anteile in Höhe von 50 % geschenkt werden. Gemäß § 22 Abs. 6 UmwStG ist der Ehemann, da die Anteile unentgeltlich übertragen werden sollen, Rechtsnachfolger und diese Anteile sind weiterhin sperrfristverhaftet – somit keine Aufdeckung der stillen Reserven. Durch die Umwandlung entsteht junges Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG, da das dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG. Ist es richtig, dass es sich somit nicht um begünstigtes Vermögen gem. § 13b ErbStG handelt? 2. Die Eheleute möchten die Anteile der „Betriebs-GmbH“ nun nach § 21 UmwStG in eine „Holding-GmbH“ gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch) auf Antrag zum Buchwert einbringen. Hieraus ergibt sich folgende Frage: Ist diese Vorgehensweise schädlich in Bezug auf die sperrfristverhafteten Anteile und es erfolgt rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns?
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