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§ 24 UmwStG,Einzelunternehmen in UG & Co. KG

Mein Mandant ist Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und gleichzeitig Allein-Eigentümer einer Betriebsimmobilie, die er an die GmbH vermietet und in der die GmbH ihren Betrieb betreibt. Es besteht unstrittig eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Nunmehr soll die steuerliche Verstrickung der Immobilie dergestalt abgesichert werden, dass das bisherige Einzelunternehmen in eine UG & Co. KG überführt wird. Die GmbH-Anteile meines Mandanten sind ebenfalls in der Bilanz des Einzelunternehmens bilanziert. Das Einzelunternehmen bzw, mein Mandant ist nicht als e.K. im Handelsregister eingetragen. Das Eigenkapital im Einzelunternehmen ist mit ca. 500 T€ positiv. Es werden noch (Rest)-Darlehen (aus dem damaligen Kauf der Immobilie) von ca. 100 T€ bilanziert. Hierzu habe ich folgende Fragen: Meines Wissens ist die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer PersG in Form einer UG & Co. KG nach dem Umwandlungsrecht ausgeschossen. Es bleiben aber m. E. zwei Wege dieses Ziel im Rahmen einer Einzelrechtsübertragung zu erreichen: 1. Mein Mandant nimmt die UG als weiteren Gesellschafter auf und gründet mit dieser eine KG. Hier stellt sich die Frage, ob dies so zu Buchwerten möglich ist und ob hierfür mein Mandantn als Einzelunternehmer im HR eingetragen sein muss. 2. Mein Mandant gründet zuerst die UG & Co. KG und überträgt sodann, nach Eintragung der UG & Co. KG sein bisheriges Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf diese UG & Co. KG. Fallen beide Wege unter § 24 UmwStG? Ist es - ähnlich wie bei § 6 Abs. 5 EStG - ein Problem, dass das Darlehen von 100 T€ ebenfalls mit eingebracht wird? Ist es ausreichend, wenn mein Mandant die in seinem Einzelunternehmen als Betriebsvermögen bilanzierten GmbH-Anteile nicht ins Gesamthandsvermögen sondern in sein Sonderbetriebsvermögen bei der UG & Co. KG einbringt?
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