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Sperrfrist nach § 18 Abs. 3 UmwStG,Betriebsaufgabe innerhalb von fünf Jahren,Formwechsel GmbH in KG

Die A-GmbH wurde im Jahr 2019 durch Bargründung gegründet. Gesellschafter sind die im Inland ansässigen B und C. Im Jahr 2021 wurde unter Beitritt der A-Verwaltungs-GmbH steuerlich rückwirkend auf den 31.12.2020 der Formwechsel der A-GmbH in die A-GmbH & Co. KG beschlossen. Steuerlich erfolgte der Formwechsel unter Stellung des Antrags auf Fortführung der Buchwerte. Dieser wurde vom Finanzamt akzeptiert. Der gemeine Wert der Anteile zum 31.12.2020 betrug ca. 1 Mio. €. Im Jahr 2023 wollen die Gesellschafter der nun A-GmbH & Co. KG die Liquidation der A-GmbH & Co. KG beschließen. Da das Geschäft der KG vollkommen eingebrochen ist, beläuft sich der Wert der KG-Anteile zwischenzeitlich nahezu auf 0 €. Folgende Frage wäre in diesem Zusammenhang zu klären: Teilen Sie unsere Ansicht, dass die Auflösung der KG im Jahr 2023 ohne Beachtung von Sperrfristen möglich ist und daher im Fall der Auflösung der KG im Jahr 2023 keine rückwirkende Besteuerung des im Zeitpunkt des Formwechsels vorhandenen, hohen gemeinen Werts erfolgt?
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