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§ 9 UmwStG,§ 190 UmwG,Eigenkapital

Wir betreuen die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG. Alleinige Gesellschafterin der GmbH wird auch die alleinige Kommanditistin der GmbH & Co. KG sein. Das Stammkapital der GmbH betrug 25.600 €. Ist es notwendig, dass das Kommanditkapital ebenfalls 25.600 € beträgt, oder wäre es möglich, das Kommanditkapital beispielsweise auf 1.000 € festzulegen und ein Gesellschafterdarlehen in Höhe der verbleibenden 24.600 € einzubringen? Besteht bei der 1.000-€-Kommanditkapital-Variante ein Problem bezüglich der Auflösung von stillen Reserven? Wir favorisieren das Kommanditkapital in Höhe von 1.000 €. Welche negativen Konsequenzen würden daraus resultieren?
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