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Forderungsverzicht mit Besserungsschein als verdeckte Einlage,Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (Untergang Verlustvortrag),§ 8 KStG

Die deutsche Kapitalgesellschaft P-GmbH wird zu 100 % von der Schweizer B-AG gehalten. Die P-GmbH erzielt seit Jahren Verluste. Die B-AG hat deshalb jedes Jahr Darlehen an die P-GmbH geben müssen. Für diese Darlehen wurde dann regelmäßig am Jahresende ein „Forderungsverzicht mit Besserungsschein“ ausgesprochen. Handelsrechtlich wurden die Darlehen als Ertrag ausgebucht. Steuerrechtlich konnten die Darlehen als verdeckte Einlage behandelt werden. Der Ertrag wurde dann in voller Höhe außerbilanziell wieder abgezogen. Die Gesellschaft verfügt deshalb über Verlustvorträge bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von rund 25 Mio €. Die Bescheide sind bis einschl. 31.12.2020 „endgültig“ und nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein Besserungsfall ist bisher nicht eingetreten. Zum 31.12.2022 gibt es einen Darlehensbetrag von ca. 6 Mio. €, auf den noch nicht verzichtet wurde. Die P-GmbH soll nun zeitnah in folgender Weise „saniert“ werden: – Die B-AG verzichtet auf die restlichen 6 Mio. € Darlehen ggü. der P-GmbH. – Die B-AG verzichtet auf alle „Besserungsscheine“ aus den Darlehen, auf die bereits verzichtet wurde: Die Verzichte werden also „endgültig“. – Die P-GmbH wird im Nachgang mit einer anderen Kapitalgesellschaft zu einer neuen deutschen P-AG verschmolzen, an der die B-AG (Schweiz) zu 47,5 % beteiligt wird. Die B-AG erhält die Anteile an der P-AG für die Hingabe der Anteile an der P-GmbH. Ansonsten erzielt sie keine Vergütung. Fragen: • Hinsichtlich des Verzichts auf die 6 Mio. € scheint uns klar zu sein, dass wie bisher eine verdeckte Einlage (und damit außerbilanzielle Abrechnung) nur in Höhe des werthaltigen Anteils angenommen werden kann und bei Vorliegen von steuerlichem „Ertrag“ die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 10d EStG von 1 Mio. € (+ 60 % des übersteigenden Betrags) beachtet werden muss. Stimmen Sie zu? • Ist hinsichtlich des Verzichts auf die „Besserungsscheine“ für die bisherigen Forderungsverzichte etwas zu beachten? • Welche steuerlichen Folgen ergeben sich durch die Verschmelzung? Wir gehen davon aus, dass auf Ebene der P-GmbH die steuerlichen Verlustvorträge „untergehen“. Muss für den Anteilseigner, die B-AG, etwas beachtet werden?
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