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§ 24 UmwStG,Einbringung in GbR,Veräußerung

Sehr geehrte Damen und Herren, bei folgender Sachverhaltsfrage benötigen wir Ihre Expertise: Drei Gesellschafter (A, B und C) bringen ihre Mitunternehmeranteile an einer freiberuflichen Arztpraxis-GbR in eine neue Arzt-GbR ein; eine neu dazukommende Gesellschafterin (D) leistet eine Einlage in die neue Gesellschaft in Geld. Der Einbringungsvorgang soll ohne Aufdeckung stiller Reserven steuerneutral erfolgen; dafür wird Buchwertfortführung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG beantragt. Gesellschafter A will in 3 Jahren in den Ruhestand gehen und nach Möglichkeit seine Anteile dann an einen neuen Gesellschafter X veräußern. Fragen: a) Sind in diesem Fall (der Veräußerung der MU-Anteile durch Gesellschafter A innerhalb der 7-Jahresfrist) rückwirkend, zeitanteilig stille Reserven aufzudecken und ist § 22 Abs. 3 UmwStG zu beachten - oder ist die "Haltefrist" von 7 Jahren und die Mitteilungsverpflichtung für GbR-Personengesellschaften insoweit nicht einschlägig? b) Welche Möglichkeiten bestehen für den Gesellschafter A innerhalb der 7 Jahre nach Einbringung seiner MU-Anteile in die neue GbR um Steuerneutralität für den Einbringungsvorgang zu wahren? c) Sind auch die stillen Reserven auf die eingebrachten MU-Anteile der Gesellschafter B und C zeitanteilig aufzudecken, wenn nur Gesellschafter A seinen gesamten MU-Anteil innerhalb der 7-Jahresfrist veräußert? Vielen Dank.
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