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§ 21 UmwStG,Qualifizierter Anteilstausch und schädliche Gegenleistungen (Darlehensgewährung)

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant plant die Gründung der "Kinder-GmbH" an dem A und B zu je 50% beteiligt sind. Im Rahmen der Gründung werden durch eine Sachgründung Anteile im Nennbetrag von 10T CHF (Verkehrswert 44TCHF / 4% des Stammkapitals der CH-AG / AKs 10TCHF im Privatvermögen) an der CH-AG in der Schweiz eingebracht. Da m.E. kein qualifizierter Anteilstausch i.S.d. §21 UmwStG vorliegt, kommt es m.E. hier zur Aufdeckung stiller Reserven von 34TCHF. Die "Kinder-GmbH" kauft danach weitere Anteile an der CH-AG (Schweiz) im Nennbetrag von 178TCHF (entspricht 56% des Stammkapitals der CH-AG) zu einem Kaufpreis von 749TCHF von fremden Dritten. Nach diesem Kauf wird eine Holding-GmbH in Deutschland durch Sachgründung (Anteilstausch) gegründet mit einem Stammkapital von 292TEUR. C hat bisher Anteile an der CH-AG im Nennbetrag von 114TCHF (Anschaffungskosten 114TCHF / Anteil entspricht 38% an CH-AG / Verkehrswert 581,6TCHF) im Privatvermögen. Er bringt im Rahmen der Sachgründung (§21 UmwStG) diese Anteile in die Holding-GmbH ein und erhält als Gegenleistung 114T Anteile zu je 1EUR an der Holding GmbH (entspricht 39% an der Holding GmbH). Die Kinder-GmbH hat zu diesem Zeitpunkt Anteile an der CH-AG im Nennbetrag von 178TCHF (Anschaffungskosten 44+749=793TCHF / Anteil entspricht 60% an CH-AG) im Betriebsvermögen. Sie bringt im Rahmen der Sachgründung (§21 UmwStG) der neunen Holding-GmbH diese Anteile in die Holding-GmbH ein und erhält als Gegenleistung 178T Anteile zu je 1EUR an der Holding GmbH (entspricht 61% an der Holding GmbH), sowie ein Gesellschafterdarlehen. Dieses Gesellschafterdarlehen hat die Höhe von: Variante A = 500TEUR Variante B = 615TEUR Nun stellen sich folgende Fragen für mich: - Wäre der Anteilstausch betreffend der Sachgründung der Kinder-GmbH doch zum Buchwert und damit steuerneutral möglich? - Der Anteilstausch von C im Rahmen der Gründung der Holding-GmbH wäre zum Buchwert möglich und damit steuerneutral, korrekt? - Wäre der Anteilstausch der Kinder-GmbH betreffend der Sachgründung der Holding-GmbH bei Variante A zum Buchwert möglich und damit steuerneutral? - Ist es korrekt, dass beim Anteilstausch der Kinder-GmbH betreffend der Sachgründung der Holding-GmbH bei Variante B zum Buchwert teilweise möglich ist und damit teilweise steuerneutral? - Ist es korrekt das bei der Variante B die Kinder-GmbH einen Einbringungsgewinn von 115TCHF erzielen würde? - Wäre dieser Einbringungsgewinn nach §8b Abs. 2 KStG 100% steuerfrei und nur die 5% nicht abziehbare Betriebsausgabe nach §8b Abs. 3 KStG würden das z.v.E. der Kinder-GmbH erhöhen? Im Voraus vielen Dank für Ihre Stellungnahme Mit freundlichen Grüßen Bastian Kröhnke
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