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Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nach § 20 UmwStG,Sperrfristverstoß nach § 22 Abs. 1 UmwStG

J ist 100%iger Anteilseigner an der J1-GmbH, welche wiederum 100%ige Anteilseignerin an der J2-GmbH ist. J bringt sein Einzelunternehmen in die J2-GmbH zu Buchwerten ein (Stichtag 01.01.2024) und erhält dafür 1 % Anteile. Folglich hält die J1-GmbH nun 99 % und J1 %. Die J1-GmbH ist wiederum an einer X-AG beteiligt zu 50 %. Die anderen 50 % hält die D-GmbH. Am 31.12.2023 wechseln sämtliche Arbeitnehmer von dem EU zur X-AG. Im Einzelunternehmen (künftig J2-GmbH) verbleibt nur der Kundenstamm, welcher die stillen Reserven darstellt, ansonsten kein nennenswertes Anlagevermögen. Der Kundenstamm wird nun über die Dauer von 7 Jahren gg. Entgelt an die X-AG verpachtet. Nach 7 Jahren werden 50 % der Anteile an der J2-GmbH an die D-GmbH veräußert (8b KStG). Frage: Besteht bei dem Vorgang Bedenken hinsichtlich eines Sperrfristverstoßes?
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