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Ketteneinbringung von Mitunternehmeranteilen nach § 20 UmwStG,Sperrfristverletzung nach § 22 UmwStG,GmbH-Anteile an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

Sehr geehrte Damen und Herren, wir benötigen Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt: Der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige A ist zu 33% als Mitunternehmer an der originär gewerblichen XY GmbH & Co. KG beteiligt. Weitere Gesellschafter der KG sind die natürlichen Personen B (Kdt., 57%) und C (Kdt., 10%), sowie die XY Verwaltungs-GmbH (Komplementärin, 0%) A hat nun im August 2023 die A-Vermögensverwaltung GmbH gegründet. A ist zu 100% Gesellschafter der GmbH. Die A-Vermögensverwaltungs GmbH wiederum ist zu 100% Gesellschafterin der XY-Holding GmbH, letztere wurde ebenfalls im August 2023 neu gegründet. A möchte nun seinen MU-Anteil an der XY-GmbH & Co. KG in die XY-Holding GmbH einbringen, allerdings nicht seine sämtlichen 33%, sondern 3% des MU-Anteils sollen bei ihm verbleiben. In der Zielstruktur sind am Ende Gesellschafter der XY-GmbH & Co. KG: - XY-Verwaltungs GmbH (0%, Kpl.) - B (Kdt. 57%) - C (Kdt. 10%) - A (Kdt. 3%) - XY-Holding GmbH (30%) Zur Erreichung der Zielstruktur wird A seinen Kommanditanteil in zwei Anteile (3% und 30%) zerlegen. Anschließend ist eine Barkapitalerhöhung bei der A-Vermögensverwaltung GmbH geplant, in deren Zug A als Sachagio seinen 30%-Anteil an der XY-GmbH & Co. KG einbringt. Daraufhin wiederum ist eine Barkapitalerhöhung der XY-Holding GmbH geplant. Die A-Vermögensverwaltung GmbH wird diesen Betrag in Bar erbringen und auch hier als Sachagio den zuvor erhaltenen 30%-Anteil an der XY-GmbH & Co. KG einbringen. Gegenleistung sowohl für A als auch für die A-Vermögensverwaltung GmbH sind jeweils neue Anteile an der A-Vermögensverwaltung GmbH (für A) bzw. an der XY-Holding GmbH (für die A-Vermögensverwaltung GmbH). Die XY-GmbH & Co. KG hat ein positives Eigenkapital. Weitere Gegenleistungen werden nicht gewährt. Zu folgender Frage bräuchten wir Ihre Meinung: - Ist dieser Vorgang für A im Rahmen der §§ 20 bis 22 UmwStG steuerneutral möglich (insbesondere nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 HS 2 UmwStG), obwohl eine Ketteneinbringung vorliegt und die A-Vermögensverwaltung GmbH die Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG verletzt? - Ist der Vorgang steuerneutral möglich, obwohl A einen Teil des MU-Anteils für sich zurückbehält? Besten Dank Ihnen vorab für Ihre Antworten!
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