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Spaltungen zum gemeinen Wert und Wertermittlung,Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Umwandlungen (§ 8 Abs. 2 GrEStG)

Sachverhalt: Im Jahr 2018 wurde Grundvermögen (bebaute und unbebaute Grundstücke) von der R GmbH auf die M GmbH übertragen. Die Übertragung erfolgt zum Buchwert, weil man der Ansicht war, dass das Grundvermögen einen Teilbetrieb im steuerlichen Sinne darstellt. Somit hatte der damaligen Ansicht nach die R GmbH 2 Teilbetriebe, Grundbesitz 1 und Operative Hausverwaltung 2. Im Rahmen der Veranlagung wurde die Teilbetriebseigenschaft verneint, so dass eine Übertragung des Grundbesitzes zu Buchwerten nicht möglich ist. Dies hat zur Folge, dass Grunderwerbsteuer für die Grundstücke anfällt. Da es keinen Kaufpreis gibt, stellt sich die Frage nach dem Wert der Gegenleistung. Deshalb = für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wurde bei allen Lagefinanzämtern der Antrag auf Bedarfsbewertung nach Aktenlage gestellt. Es ergingen seitens der Lagefinanzämter darauf Feststellungsbescheide und darauf basierend Bescheide über Grunderwerbsteuer. Auf die Anträge nach Bedarfsbewertung nach Aktenlage haben die Finanzämter Werte ermittelt, Hierbei haben die für die Grundstücke zuständigen Finanzämter verschiedene Methoden zur Wertfindung eingesetzt, z.B.: • Schätzwert = Einheitswert x Faktor 6 • Schätzwert = Einheitswert x Faktor 8 • Bedarfsbewertung ohne Ausführungen über Vorgehensweise Darauf wurde die Grunderwerbsteuer festgestzt und entrichtet. Somit ist die Grundwerbsteuer erledigt. Im zweiten Fall (und zur Fragestellung an den Gutachter) aber folgende Thermatik: Im Rahmen einer Betriebsprüfung der R GmbH hat die Verneinung der Teilbetriebseigenschaft zur Folge, dass das Grundvermögen nicht zum Buchwert, sondern zum gemeinen Wert übergeht. Dazu folgender Auszug aus den Prüfungsfeststellungen: Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund der Abspaltung des Teilbetriebs Grundvermögen 1, §§ 15 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwStG a) Ansatz des im Rahmen der Abspaltung übertragenen Vermögens mit dem gemeinen Wert Die Übertragung des Teilbetriebs Grundbesitz 1 von der R GmbHauf die M GmbH ist zum 31.10.2018 zum Buchwert erfolgt. Der Buchwertansatz war aus den folgenden Gründen jedoch nicht möglich: • Es wurde kein ausdrücklicher Antrag auf Buchwertfortführung gestellt • Aufgrund keiner örtlichen Trennung, keiner eigenen Buchführung und keinem eigenen Personal erfüllen die beiden Teilbetriebe nicht die sog. doppelte Teilbetriebserfordernis. b) Ermittlung des gemeinen Werts des Teilbetriebs Grundbesitz 1 Da die Übertragung des Teilbetriebs Grundbesitz 1 wie unter Tz. 2 a) ausgeführt nicht zu Buchwerten möglich ist, sind die übertragenen Wirtschaftsgüter gem. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Hinsichtlich der Wertfindung der Wirtschaftsgüter wurde der Bp seitens des steuerlichen Beraters Werte zur Verfügung gestellt. Hierfür wurden nach Auskunft des Steuerberaters bereits gemeine Werte angesetzt. Hinsichtlich der betroffenen Grundstücke wurden die für Zwecke der Grunderwerbsteuer seitens der Bewertungsstellen des Finanzamtes angesetzten Grundbesitzwerte nach § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz angesetzt. Hierbei haben die für die Grundstücke zuständigen Finanzämter verschiedene Methoden zur Wertfindung eingesetzt, z.B.: • Schätzwert = Einheitswert x Faktor 6 • Schätzwert = Einheitswert x Faktor 8 • Bedarfsbewertung ohne Ausführungen über Vorgehensweise Hinsichtlich der übertragenen Beteiligungen an Personengesellschaften wurde der Bp mitgeteilt, dass die Grundbesitzwerte der sich im Vermögen der Personengesellschaften befindlichen Grundstücke lt. Feststellungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer verwendet und aus der Summe dieser Werte je Gesellschaft der gemeine Wert der Beteiligung abgeleitet wurde. Da die Stpfl. keine eigene gesonderte Ermittlung (Gutachten o.Ä.) des gemeinen Wertes der Grundstücke und der Beteiligungen an Personengesellschaften vorgelegt hat und die stichprobenweise mitgeteilten Ermittlungen der Finanzämter nicht nachvollziehbar sind, erhöht die Bp die mitgeteilten Werte um 25% und setzt diesen Wert als gemeinen Wert für Zwecke des Teilbetriebs Grundbesitz 1 an. Mein Problem: Uns liegen Werte für Grunderwerbsteuer vor. Diese basieren auf Feststellungen der Finanzverwaltung • Schätzwert = Einheitswert x Faktor 6 • Schätzwert = Einheitswert x Faktor 8 • Bedarfsbewertung ohne Ausführungen über Vorgehensweise Für Zwecke der stillen Reserven meint die Finanzverwaltung, dass diese Werte zu niedrig sind und nimmt im Prinzip die Werte für Zwecke der Grunderwerbsteuer + 25%. Meine Fragen: 1_ Haben Sie mir Argumente, dass der Wert für Zwecke der Grunderwerbsteuer als gemeiner Wert für die ertragsteuerliche Bewertung herangezogen werden kann? 2_ Kann der festgestellte Grundbesitzwert (§§ 151 Abs. 1 mit 157 BewG) für ertragsteuerliche Zwecke differieren? Das heisst wir haben 2 gemeine Werte: 1. Grundbesitzwert (§§ 151 Abs. 1 mit 157 BewG) 2. Wert für die Ertragsteuer (+25%) 3_ Sofern wir der pauschalen Erhöhung der 25% zustimmen, könnten die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer ebenfalls berichtigt werden, da ja der „neue“ gemeine Werte +25% beträgt und somit eine Nachforderung von + 25% Grunderwerbsteuer aller Grundstücke zur Folge hat? Ich bitte Sie um Ihre Stellungnahme in der nummerischen Reihenfolge. Vielen Dank vorab.
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