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§ 7 UmwStG,§ 18 UmwStG,Abspaltung

Bei einer Mandantin (GmbH) haben wir zum 31.12.2021 zu Buchwerten eine Abspaltung vorgenommen. Die GmbH war an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Diese Anteile wurden auf eine neue GmbH & Co. KG (neu) übertragen. An beiden Gesellschaften, GmbH sowie GmbH & Co. KG (neu), sind jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Somit wird die KG-Beteiligung in der KG (neu) im Gesamthandsvermögen geführt. Die Einbringung in die KG (neu) erfolgte zu Buchwerten 31.12.2021 zum Übertragungsstichtag 01.01.2022. In Bezug zur gewerbesteuerlichen Behandlung der „fiktiven“ Ausschüttung vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung: Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten gem. § 18 Abs. 1 UmwStG bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust ist gem. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG i.H.v. –31.363,07 € nicht zu erfassen. Die Übernehmende Rechtsträgerin war zum Beginn des (abgekürzten) Erhebungszeitraums 2021 i.S.d. § 14 S. 2 u. 3 GewStG nicht i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG (mind. 15 %) beteiligt, so dass die fiktive (Teil-)Ausschüttung gem. § 8 Nr. 5 GewStG zu 100 % zum Gewerbeertrag gehört. § 18 Abs. 2 S. 2 UmwStG behandelt nur die Dividenden i.S.d. § 7 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG aus dem Privatvermögen „fiktiv“ für die Berechnung des Übernahmeergebnisses eingelegten Anteilen. Die von der Mitunternehmerschaft zu zahlende Gewerbesteuer wird gem. § 35 Abs. 2 u. 3 EStG bei der Einkommensteuer der Mitunternehmer angerechnet. Wie Sie der vorstehenden Ausführung entnehmen, vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass die Kürzung gem. § 9 Nr. 2a GewStG zu versagen ist. Die Beteiligung bestand nicht zu Beginn des Jahres. Nach unserer Auffassung wird der fiktive Gewinn doppelt mit Gewerbesteuer besteuert. Wir halten § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG für anwendbar. Wir bitten Sie, diesen Sachverhalten zu würdigen. Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, so bitten wir um Nachricht.
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