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Aufspaltung eines Einzelunternehmens und Buchwertfortführung,§ 20 UmwStG,§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG

Der A betreibt als Einzelunternehmer ein Busunternehmen. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört ein Grundstück. Handels- und Steuerbilanz ist bisher eine Einheitsbilanz. In der Einheitsbilanz sind IAB nach § 7g EStG regelmäßig jährlich eingestellt. Folgende Zielstellung soll erreicht werden: Der A soll zu 100 % an einer Holding GmbH beteiligt sein. Die Holding GmbH hält 100 % der Anteile an einer Bus GmbH. Zudem soll der A zu 100 % an einer Grundstück GmbH & Co. KG beteiligt werden. Folgender Weg soll dafür realisiert werden: Die in der Zielstellung genannten Gesellschaften werden bar gegründet. Der A gründet die Holding GmbH bar. Die Holding GmbH gründet anschließend die Bus GmbH. Das Einzelunternehmen des A wird in das Handelsregister eingetragen. Das Grundstück soll im Wege der Ausgliederung nach § 6 Abs. 5 EStG in die zuvor bar gegründete Grundstück GmbH & Co. KG ausgegliedert werden. Die Ausgliederung soll buchwertneutral durchgeführt werden. Ist für die buchwertneutrale Ausgliederung eine Kapitalerhöhung notwendig? Nach unserer Rechtsauffassung ergibt sich im Bereich der Grunderwerbsteuer kein steuerpflichtiger Vorgang. Sollte dies nicht zutreffend sein, bitten wir um Stellungnahme. Das verbleibende Einzelunternehmen soll durch Verschmelzung nach § 20 UmwStG in die Bus GmbH übergehen. Dafür erfolgt die Sacheinlage des Einzelunternehmens gegen Kapitalerhöhung. Die Verschmelzung soll buchwertneutral vorgenommen werden. Ist für die Buchwertneutralität schädlich, dass das Betriebsgrundstück vorher in die GmbH & Co. KG eingebracht wurde? Durch die Sacheinlage des Einzelunternehmens nach § 20 UmwStG erhält der A Gesellschaftsanteile an der Bus GmbH. Nach der dargestellten Zielstellung sollen die Gesellschaftsanteile an der Bus GmbH aber zu 100 % durch die Holding GmbH gehalten werden. Wie kann die Übertragung der Gesellschaftsanteile von A an die Holding GmbH buchwertneutral erfolgen?
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