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§ 20 UmwStG,Einbringung

Unser Mandant A ist eine natürliche Person und unbeschränkt in Deutschland einkommens- und mit seinem Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig. Er führt ein originär gewerbliches Unternehmen in der Rechtsform eines e.K. (eingetragen im Handelsregister). Dieses Unternehmen hat einen unstrittigen Wert von 25.000 € (steuerlich). Zusammen mit B (ebenfalls eine natürliche Person und steueransässig in Deutschland) hat A eine GmbH gegründet, die AB GmbH. A bringt sein Einzelunternehmen gem. § 20 UmwStG gegen Gewährung neuer Anteile in die AB GmbH ein, B bringt eine wertäquivalente Bareinlage in die AB GmbH ein, so dass beide gleiche Werte eingebracht haben und nunmehr 50/50 an der AB GmbH beteiligt sind. Die Einbringung beider erfolgt mit selbem Notarvertrag und zum selben Zeitpunkt. Liegt bei A in der Einbringung seines Einzelunternehmens aufgrund der parallelen Bareinlage von B in die AB GmbH ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor oder kann dieser Vorgang nach § 20 UmwStG für A und B steuerneutral vorgenommen werden?
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