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Überprüfung der Berechnung von EBG II,Veräußerung von 100 % Anteilen innerhalob siebenjähriger Sperrfrist,Qualifizierter Anteilstausch,§ 21 UmwStG

Meine Mandantin legte am Ende des Jahres 2019 100 % der Gesellschaftsanteile der B GmbH in die ihr ebenfalls zu 100 % gehörende A Holding GmbH ein. Die A Holding GmbH wurde im Jahr 2019 als Bargründung gegründet. Nach Eintragung im Handelsregister erfolgte eine Kapitalerhöhung um 200 €, die 200 € durften als Sacheinlage entrichtet werden. Sacheinlage stellten die 100 % der Gesellschaftsanteile der B-GmbH dar. Es wurde die Buchwertfortführung beantragt. Der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Einlage, ermittelt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, lag bei 1 Million €. Im Jahr 2023 tat sich für meinen Mandanten die Möglichkeit auf, aus seiner A Holding GmbH heraus die Gesellschaftsanteile der B-GmbH an einen fremden Dritten zu veräußern. Der Veräußerungserlös beträgt 9 Millionen €. Der starke Anstieg des Verkehrswerts erklärt sich durch eine Verdreifachung des Umsatzes und eine Vervierfachung des Gewinns. Die B-GmbH stellte und stellt ein bestimmtes Laborprodukt her, dass während der Coronaepidemie stark nachgefragt wurde und immer noch wird. Die Coronaepidemie, aber auch deren Bedeutung für das Produkt, waren zum Zeitpunkt der Einlage nicht voraussehbar. Meine Rechtsmeinung: Da zwischen der Einlage im Jahr 2020 und der Veräußerung im Jahr 2023 drei Zeitjahre vergangen sind, muss der Einlagegewinn zum Zeitpunkt der Einlage i.H.v. 4/7 und der Veräußerungsgewinn i.H.v. 3/7 festgestellt werden. Als Basis des Einlagegewinns dient mir der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Einlage im Jahr 2019 i.H.v. 1.000.000 €. 1.000.000 € / 7 Jahre multipliziert mit 3 Jahren = rund 430.000 €. Als Basis des Veräußerungsgewinns in der A Holding GmbH dient der verbleibende Restbetrag: 9 Millionen € – 430.000 € = 8.570.000 €. Der Einlagegewinn ist nicht nach der 40/60-Methode aufzuteilen. Er unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer nach § 16 EStG. Der Veräußerungsgewinn der Holding GmbH ist aufzuteilen in einen steuerpflichtigen Anteil von 5 % = 430.000 € und in einen steuerfreien Anteil i.H.v. 95 % = 8.141.000 €. Darf ich Sie um die Bestätigung der oben genannten Aussagen bitten?
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