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§ 20 UmwStG,Einbringung sämtlicher funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen in eine GmbH,Vertragsarztsitz bzw. Kassenzulassung als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

Der Zahnarzt Dr. A betreibt in Berlin eine Einzelpraxis. Geplant ist, diese Einzelpraxis in eine MVZ-GmbH steuerneutral gem. § 20 UmwStG einzubringen. Grundstücke befinden sich nicht in der Einzelpraxis. Dr. A soll alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der MVZ-GmbH werden. Fragen: 1. Ist es Dr. A nach dem Urteil des BSG vom 26.01.2022 (B 6 KA 2/21) möglich, Angestellter im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu sein, oder ist er in diesem Fall zwingend als Vertragszahnarzt freiberuflich tätig? 2. Wenn Dr. A als Vertragszahnarzt einzustufen ist, muss er im Zuge der steuerneutralen Einbringung seine Zulassung auf das MVZ übertragen, um die Steuerneutralität der Umwandlung zu gewährleisten (Landesamt für Steuern Niedersachsen v. 21.02.2022, S 2134a-6-St 222/St 221), oder kann diese bei einem Vertragszahnarzt zurückbehalten werden?
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