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Einbringung EU in GmbH,Einbringung zum Buchwert

Wir bitten Sie bezüglich des folgenden Sachverhalts um Unterstützung. Ein (handwerkliches) Unternehmen F.S. wird bislang in der Form eines gewerblichen Einzelunternehmens von F.S. geführt. Der Unternehmer bilanziert; ist aber noch nicht als e.K. im HRG eingetragen. Die Bilanz weist ein positives EK aus. Der Buchwert beträgt des Unternehmens beträgt TEuro 300. Grundstücke sind nicht vorhanden. Steuerliche Verlustvorträge sind ebenfalls nicht vorhanden. F.S. ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und wird dies auch zukünftig sein. Nun soll mit einem fremden Dritten (R.H. – natürliche Person; in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig) eine GmbH gegründet und der operative Geschäftsbetrieb des bisherigen Einzelunternehmens in der GmbH fortgeführt werden. Die GmbH wird der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. F.S. soll 75 % der Anteile an der GmbH halten, R.H. 25 % der Anteile der GmbH. Ziel ist, dass bei der Transaktion keine stillen Reserven aufgedeckt werden, d.h. dass die Buchwerte fortgeführt werden und kein steuerpflichtiger Ertrag entsteht. Folgendes Vorgehen ist angedacht: F.S. und R.H. machen eine Bargründung der GmbH mit einem Stammkapital von Euro 25.000. F.S. hält hiervon einen Anteil von 75 %, d.h. Euro 18.750; R.H. 25 %, d.h. Euro 6.250. Anschließend folgt eine Barkapitalerhöhung um Euro 1000 mit Aufgeld in die Kapitalrücklagen. F.S. übernimmt hiervon 75 %; Euro 750. R.H. 25 %; Euro 250. Als Aufgeld bringt F.S. sein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung nach § 152 UmwG in die Kapitalrücklage ein. R.H. in verhältniswahrender Höhe Bargeld in die Kapitalrücklage. Steuerlich soll die Ausgliederung zum Buchwert nach § 20 UmwStG erfolgen. Buchwertantrag nach § 20 Abs. 2 UmwStG wird gestellt. 7 jährige Behaltensfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG ist bekannt; ebenso Nachweisfrist in den nächsten 7 Jahren; § 22 Abs. 3 UmwStG. Frage: Ist der beschriebene Weg aus Ihrer Sicht steuerneutral möglich?
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