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Sperrfristverstoß nach § 24 Abs. 5 UmwStG,Gründung einer Einheitsgesellschaft (GmbH & Co. KG),Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG nach Anteilstausch i.S. d. § 21 UmwStG

Die Eheleute A und B verfügen über umfangreiches Immobilienvermögen, das an Ihre Betriebskapitalgesellschaft C GmbH vermietet ist. Aufgrund personeller und sachlicher Verflechtung besteht unstreitig eine Betriebsaufspaltung. Die Eheleute A und B haben daher zum 01.01.2017 ihrer Mitunternehmeranteile an der Besitzgesellschaft gemäß § 24 UmwStG zum Buchwert in die AB GmbH & Co. KG eingebracht. Neben A. und B als Kommanditisten ist noch die AB Verwaltungs GmbH als Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung an der GmbH & Co. KG beteiligt. Die Anteile an der AB Verwaltungs-GmbH wurden bislang von den Eheleuten A und B jeweils zu 50 % gehalten und als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Frau A hält darüber hinaus in ihrem Sonderbetriebsvermögen einen Zwerganteil an einer englischen Limited. Im Jahr 2019 hat die AB GmbH & Co. KG eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (Beteiligungs- GmbH) gegründet. Im Dezember 2019 hat die AB GmbH & Co. KG im Wege des qualifizierten Anteilstausches nach § 21 UmwStG die in Ihrem Gesamthandsvermögen befindlichen Gesellschaftsanteile an der C-GmbH zum Buchwert in die Beteiligungs-GmbH eingebracht. In Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge möchten wir nun die ihm Sonderbetriebsvermögen befindlichen Gesellschaftsanteile an der AB Verwaltungs-GmbH sowie die Anteile an der englischen Limited nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in das Gesamthandsvermögen der AB GmbH & Co. KG (teilweise) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen. Hierdurch entsteht eine sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG Folgende Fragen dazu: 1. Die Sperrfrist des § 24 Abs. 5 EStG für die Einbringung der Mitunternehmeranteile in die AB GmbH & Co. KG endet am 01.01.2024. Durch die geschilderte Einbringung nach § 6 Abs. 5 sehe ich keinen Sperrfristverstoß, da an der AB GmbH & Co. KG keine Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die AB GmbH & Co. KG hält lediglich Anteile an Kapitalgesellschaften, zukünftig auch die Anteile an der AB Verwaltungs-GmbH, was jedoch unschädlich ist. Stimmen Sie mir hier zu? 2. Aufgrund des qualifizierten Anteilstausches nach § 21 UmwStG sind die Sperrfristen des § 22 UmwStG zu beachten. Auch hier sehe ich diese Vorschrift als nicht einschlägig und meines Erachtens liegt durch die Bildung der Einheits GmbH & Co. KG bzw. die Übertragung der Anteile an der englischen Limited keinen Sperrfristverstoß. Sehen Sie das auch so? Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! Freundliche Grüße, Gerald Froschauer
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