Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 21 UmwStG,eigene Anteile,Stimmrechtsmehrheit

§ 21 UmwStG fordert mehrheitsvermittelnde Anteile als Bedingung für eine Übertragung der Anteile zum Buchwert. Heißt „mehrheitsvermittelnd“ größer 50 %? Wie wird umgegangen mit eigenen Anteilen an der einzubringenden Gesellschaft? Werden diese bei der Ermittlung der Stimmrechte herausgerechnet?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen