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Qualifizierter Anteilstausch,§§ 21 und 22 UmwStG

Unser Mandant ist zu 76 % an einer GmbH beteiligt und möchte 70 % zu Buchwerten in eine GmbH-Holding einbringen. Die verbleibenden 6 % möchte der Mandant weiterhin im PV halten. Für die Anwendung der steuerneutralen Einbringung nach § 21 UmwStG ist alleinig entscheidend, dass die Holding nach Einbringung mindestens 51 % der Anteile und auch Stimmrechte hält, d.h. die Zurückbehaltung der Anteile ist unschädlich, korrekt?! In einem zweiten Step ist ggf. angedacht, dass die ca. 20 der Holding-GmbH in eine Familien-GmbH & Co.KG eingebracht werden. Hier stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um ein schädliches Ereignis i.S.d. § 22 UmwStG handelt?
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