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Einbringung GmbH-Anteile in Holding,Bewertung der Anteile,Sperrfrist,Ausschüttung an Holding

Der Steuerpflichtige A hält 100 % Anteile an der GH-GmbH und 50 % Anteile an der GI-GmbH jeweils im steuerrechtlichen Privatvermögen (§ 17 EStG). A wünscht sich eine Holding-Struktur. A möchte die H-GmbH gründen (100 % Anteile), diese sollen nur den Zweck erfüllen, GmbH-Beteiligungen zu halten und vielleicht in Zukunft Immobilienvermögen. A möchte nun seine 100-prozentigen Anteile an der GH-GmbH wie auch seine 50-prozentigen Anteile an der GI-GmbH steuerneutral zu Buchwerten nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes in die Holding GmbH (H-GmbH) einbringen, aus Sicht des Handelsrecht vielleicht zum Verkehrswert. Spätere Gewinnausschüttungen aus der GH-GmbH bzw der GI-GmbH sollen steuerneutral (95%ige Steuerfreistellung) in die H-GmbH fließen. In späteren Jahren (Ablauf einer wohl bestehenden Sperrfrist von sieben Jahren) ist angedacht, Anteile an diesen eingebrachten GmbH-Anteilen zu veräußern. Zusätzlich wird die H-GmbH direkt 50 % an einer neu zu errichtenden GP-GmbH halten. Fragen: 1. Nach welcher Vorschrift kann die GmbH-Beteiligung des A an der GH-GmbH und der GI-GmbH – jetzt § 17 EStG – nach Umwandlungssteuerrecht „zu Buchwerten“ in die H-GmbH eingebracht werden? 2. Es gibt eine Behaltensfrist, innerhalb der die H-GmbH bei Einbringung zu Buchwerten keine eingebrachten Anteile veräußern dürfte, um die Einbringung zu Buchwerten nicht zu gefährden (ich glaube sieben Jahre)? 3. Ist eine jährliche Meldung seitens der H-GmbH an die Finanzverwaltung (sieben Jahre lang) vorzunehmen, mit der versichert wird, dass die Anteile nicht veräußert wurden (so wie ich das bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zu Buchwerten jetzt auswendig kenne)? 4. Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft Dies ist grundsätzlich nach § 8b KStG steuerfrei – bis auf Versteuerung der 5 % nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe,  aber: Muss nicht auch hier bei Gewinnausschüttung von der Tochter an die Mutter die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werden und muss nicht auch hier eine Steuerbescheinigung erteilt werden? Soweit diese dann vorliegt, kann die Muttergesellschaft die Erstattung beantragen? 5. § 8b Abs. 7 KStG Die jetzige Gesetzeslage ist doch so, dass eine steuerbegünstigte Veräußerung der GmbH-Beteiligung seitens der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren nach Einbringung auch dann möglich ist, wenn es sich bei der Holdinggesellschaft nur um eine Kapitalgesellschaft handelt, deren Gesellschaftszweck es ist, Beteiligungen zu halten und gegebenenfalls auch zu veräußern (denn bei der Muttergesellschaft handelt es sich nicht um ein Finanzunternehmen in Sinne des KWG)?
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