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Atypisch stille Gesellschaft,Sperrfrist,Einbringung

Wir haben ein Mandat, das folgende Historie hat: Das ehemalige Einzelunternehmen wurde nach § 20 UmwStG zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht. Im Nachgang wurde diese GmbH im Rahmen einer Kettenumwandlung zu Buchwerten nach § 21 UmwStG unter eine Holding-GmbH gesetzt. Die Umwandlungsvorgänge wurden 2021 vorgenommen, die 7 jährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG läuft demnach noch bis 2028. Nun möchte unser Mandant seine Kinder an der operativen GmbH (Tochter-Gesellschaft) über eine atypisch stille Beteiligung beteiligen. Nun ergibt sich uns die Frage ob dies einen Sperrfristverstoß darstellt, welche die buchwertneutrale Einbringung gefährdet und einen Einbringungsgewinn verursachen würde. Oder stellt eine atypisch stille Beteiligung in diesem Zusammenhang keine Gefahr dar? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen
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