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§ 24 UmwStG,Einbringung in eine Personengesellschaft,Sachgründung

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandanten betreiben jeweils zwei Einzelpraxen (Neurochirurgen) & werden ab dem 01.01.2024 eine Gemeinschaftspraxis gründen. Die bisherigen Patientenkarteien (jeder Einzelpraxis) sollen ins Teileigentum beider Gesellschafter übergehen, der ideelle Praxiswert der Einzelpraxen soll in der GbR übergeben, ebenso das Praxisinventar. Uns stellt sich nun die Frage, ob hier eine Umwandlung vorliegt bzw. wie die Einbringung dieser beiden Einzelpraxen zu bewerten ist. Besten Dank & viele Grüße
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