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§ 20 UmwStG,Formwechsel,§ 6a GrEStG

Ich bin noch nicht sehr weit mit meinen Recherchen, hätte aber sehr gerne eine Rückinfo, ob Wesentliches nicht funktionieren kann. Es existiert die AS GmbH, an der A und S mit je 50 % beteiligt sind. Die Anteile befinden sich in der AS GbR (50 : 50). Über die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen (Grundstücke, Maschinen) liegt eine Betriebsaufspaltung vor. A und S möchten die Vorteile einer Holdingstruktur nutzen und die AS GbR in eine GmbH umwandeln. In dieser Mutter-GmbH befänden sich dann die Anteile an der operativen AS GmbH sowie die Grundstücke und Maschinen. Die Ausschüttungen der Tochter an die Mutter unterlägen auf Ebene der Holding mit 1,5 % der Besteuerung. Gegebenenfalls tritt auch Gewerbesteuerfreiheit der Einkünfte ein (§ 9 Nr. 2a GewStG). Da die Grundstücke einen nicht unerheblichen Wert haben, wäre auch die Grunderwerbsteuerproblematik zu berücksichtigen. Was ich bislang gesehen habe, ist, dass entweder der Rechtsformwechsel nach §§ 190 ff. UmwG, die Sachgründung oder eine Einbringung durch Anwachsung möglich sind. Beim Formwechsel muss die GbR zuerst durch Eintragung ins Handelsregister zu einer OHG gewandelt werden. Durch Umwandlungsbericht und Umwandlungsbeschluss bzw. Gesellschaftsvertrag GmbH etc. wird der Formwechsel vollzogen. Das auf die GmbH übergegangene Vermögen kann nach § 20 II UmwStG steuerneutral zu Buchwerten qualifiziert werden. Die GbR weist ein positives EK von rund 500 T€ auf: auf der Aktivaseite hauptsächlich Sachanlagen GuB/Gebäude i.H.v. 600 T€, die Anteile an der AS GmbH 175 T€ und auf der Passivaseite Bankdarlehen von 275 T€. Auch die operative AS GmbH hat ein positives EK von 600 T€, Aktiva hauptsächlich Maschinen 100 T€, Vorräte 200 T€, Forderungen und flüssige Mittel von insg. 500 T€ und Passiva Rückstellungen und Darlehen von insg. 200 T€. Bei der Sachgründung wird die GbR als Ganzes als Sacheinlage in die neu gegründete Mutter-GmbH eingebracht, auch hier Steuerneutralität der Übernahme des Betriebsvermögens über § 20 UmwStG möglich. Alle wesentlichen Bestandteile des BV gehen über und Stellung Antrag auf Buchwertfortführung möglich; aber keine Gesamtrechtsnachfolge und deshalb muss für den Übergang der Vertragsverhältnisse der GbR auf die GmbH die Zustimmung der anderen Vertragsparteien vorliegen (Mietverträge mit operativer GmbH sind kein Problem; die Bank muss wohl dann wegen der Darlehen ihr Okay geben ... weiß nicht, ob dann Zinssatz seitens der Bank wegen gestiegenem Zinsniveau nachverhandelt werden soll). Wegen Grundstücken muss zum Beispiel das Grundbuch geändert werden. Hier fällt dann aber wohl Grunderwerbsteuer an! Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wäre wohl die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG, also Bewertung nach dem BewG. Grundbesitzwert schätze ich auf grob 700 T€, was dann rund 40 T€ Grunderwerbsteuer wäre. Vielleicht greift hier analog die Konzernklausel nach § 6a GrEStG? Dann wäre noch die Einbringung durch Anwachsung nach § 738 BGB. Auch hier fällt i.d.R. Grunderwerbsteuer an! Wohl Bewertung diesbezüglich wie bei Sachgründung, aber ggf. nach § 6a GrEStG, Konzernklausel? Ansonsten geht hier durch Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen automatisch auf die GmbH ohne weitere Übertragungsakte über, keine Zustimmung von Vertragspartnern nötig. GmbH wird bar gegründet und die GbR-Anteile als Agio gem. § 272 II Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage eingestellt. Nach Einbringung der GbR-Anteile verbleibt die Mutter-GmbH als einzige Gesellschafterin der GbR, sodass die GbR liquidationslos erlischt und das Gesellschaftsvermögen der GmbH anwächst. Fragen: 1) Sind meine Ausführungen soweit fehlerfrei oder habe ich etwas Wesentliches falsch interpretiert oder generell etwas Wichtiges übersehen? 2) Die Betriebsaufspaltung besteht weiterhin fort, da nahtlos sachliche und personelle Verflechtungen zwischen ehemals GbR und AS GmbH und nun Mutter-GmbH und AS GmbH bestehen! Korrekt? 3) Können Sie bitte die Grunderwerbsteuerproblematik eingrenzen bzw. bei einer der anderen Varianten – außer beim Formwechsel – ggf. ausschließen? 4) Ich tendiere bislang zum Formwechsel, auch weil keine Grunderwerbsteuerproblematik gegeben ist. Wie aber der Umwandlungsbericht aussehen muss und wer diesen erstellt, weiß ich noch nicht – Platz 2 wäre die Anwachsung, da Gesamtrechtsnachfolge –, aber eben hier wohl Grunderwerbsteuer. 5) Was wäre in vorliegendem Fall Ihre Wahl?
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