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Verschmelzung einer Organträgerin und steuerliche Auswirkungen auf den Ergebnisabführungsvertrag,§ 14 KStG,Verlustvorträge bei Verschmelzungen

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine rein kapitalistische Organschaft. Folgende Gesellschaften und Rechtsbeziehungen. -Muttergesellschaft OT-GmbH -Tochtergesellschaft OG I GmbH -Tochtergesellschaft OG II GmbH -Tochtergesellschaft OG III GmbH Der einzige Gesellschafter A ist an der Muttergesellschaft OT GmbH zu 100 % beteiligt. Die Muttergesellschaft OT GmbH ist jeweils an den beiden Tochtergesellschaften zu je 100 % beteiligt. Des Weiteren hat die OT-GmbH mit der OGII GmbH einen EAV abgeschlossen. Dieser wurde im Jahr 2017 am 3.4.2017 notariell beurkundet und beim HR angemeldet. Veröffentlich wurde der EAV im HR am 6.4.2017. Der EVA sollte mit Wirkung zum 01.01.2017 beginnen. In der Folge wurde im Jahr 2021, am 21.12.2021, ein Verschmelzungsvertrag beurkundet und zum HR angemeldet. Am 26.01.2022 wurde die Verschmelzung im HR veröffentlich. Die Verschmelzung betraf OT GmbH und die OG III GmbH. Die Mutter war die übertragende Gesellschaft und die Tochter die aufnehmende Gesellschaft. Fragen: 1. Die OT GmbH hat zum Zeitpunkt der Verschmelzung auch den EAV übertragen durch Gesamtrechtsnachfolge. Muss der EAV im Rahmen der Verschmelzung gekündigt werden? Oder ist das Im Rahmen der Verschmelzung zwangsläufig? 2. Endet der EAV zum 31.12.2021? Die Verschmelzung wurde mit Rückwirkung auf den 01.01.2021 handelsrechtlich vollzogen. 3. Liegt eine schädliche Laufzeitverkürzung durch die Verschmelzung vor und muss der EAV komplett rückabgewickelt werden, oder liegt keine schädliche Laufzeitverkürzung vor? 4. Gehen Verlustüberträge auf die auf die OG GmbH unter, da auch diese faktisch nicht mehr existent ist? Oder werden diese auch auf die OG III GmbH mit übertragen?
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