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§ 20 UmwStG,Rückwirkung,§ 17 UmwG

Das Einzelunternehmen E unseres Mandanten besteht seit 2018. Die Eintragung als e.K. erfolgte am 11.11.2022. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dieses Einzelunternehmen soll nun gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die B GmbH eingebracht werden (zu Buchwerten). Die diesbezüglichen Verträge werden im Februar 2023 geschlossen, einschließlich der Anmeldung zum Handelsregister. Unser Mandant möchte gerne den steuerlichen Übertragungsstichtag auf den 31.07.2022 vorverlegen. Es soll also eine Schlussbilanz auf 31.07.2022 erstellt werden. Diese soll dem Registergericht vorgelegt werden. Frage: Ist dies mit der Regel, dass dem Registergericht eine Bilanz vorgelegt werden muss, die auf einem höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 Abs. 2 S. 4 UmwG), konform? (Diese Frage stelle ich, weil ja eigentlich der 31.12.2022 der reguläre Tag der Schlussbilanz wäre und man nunmehr auf einen Tag vor der regulären Schlussbilanz geht.) Wenn der 31.07.2022 gemäß der obigen Frage zulässig ist, dann dürfte es m.E. steuerlich auch möglich sein, den Einbringungszeitpunkt auf den 31.07.2022 vorzuziehen, richtig?
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